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Fördergemeinschaft der Friedrich-Grillo-Schule e. V.

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen "Fördergemeinschaft der Friedrich-Grillo-Schule e.V.". Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist politisch und religiös unabhängig.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

Die Fördergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zwecke der Fördergemeinschaft sind im Einzelnen:

a) In der Elternschaft und bei Freunden der Schule sollen Interesse und Verständnis für alle schulischen Aufgaben der Friedrich-Grillo-Schule geweckt und gefördert werden.
b) Das schulische Leben soll in allen Bereichen – auch über die unmittelbaren unterrichtlichen Belange hinaus – unterstützt und gefördert werden.
c) Die Fördergemeinschaft soll insbesondere dort helfend und fördernd tätig werden, wo ein im schulischen Sinne dringendes Bedürfnis vorliegt, das nach Lage der Dinge durch den Schulträger nicht in der notwendigen Weise berücksichtigt werden kann:
-  Die Anschaffung zusätzlicher und die Ergänzung vorhandener Mittel für den Unterricht.
-  Die finanzielle Förderung und Organisation bei Sport, Wanderungen und Erholung, z. B. Schulfesten, Schullandheimaufenthalten usw., unter besonderer Berücksichtigung bedürftiger Kinder.

§ 3

Sämtliche Mittel der Fördergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Fördergemeinschaft erhalten.

Mitglieder haben beim Ausscheiden aus der Fördergemeinschaft keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Die jeweiligen festgelegten Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung sind zu beachten.

Die Fördergemeinschaft begünstigt niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Fördergemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.

Die Verwaltung des Kassenbestandes ist so zu handhaben, dass stets ein angemessener Betrag als Grundstock erhalten bleibt. Die Höhe dieses Betrages legt der Vorstand fest. Über diesen Grundstock darf nur im Notfall verfügt werden.

§ 4

Die Organe der Fördergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5

Die Mitgliederversammlung ist jährlich und zwar in den ersten drei Monaten nach Beginn des Schuljahres einzuberufen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung; in dieser Frist ist der Tag der Hauptversammlung mit einberechnet. Bei dieser jährlichen Hauptversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Weiter soll der Vorstand einen Haushaltsplanentwurf vorlegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden.

Alle Beschlüsse werden schriftlich protokolliert; den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins
c) Bestellung des Vorstandes
d) Widerruf der Bestellung des Vorstandes
e) die jährliche Entlastung des Vorstandes
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Höhe des jährliche Mitgliederbeitrages

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

§ 7

Der Vorstand besteht aus:

-  dem 1. Vorsitzenden
-  dem Kassierer
-  den jeweiligen Stellvertretern
-  und dem Schulleiter

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Fördergemeinschaft im Sinne des § 26 AGB nach außen hin.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand ist verantwortlich, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden, für die keine Deckung vorhanden ist. Die Aufnahme von Krediten ist dem Vorstand untersagt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist sofort ein neues Mitglied durch den Restvorstand zu bestimmen. Die Nachwahl muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 8

Mitglieder der Fördergemeinschaft können sowohl alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als auch juristische Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Jedes aufgenommene Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 9

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt
b) bei Ausscheiden des Kindes aus der Schule, falls nicht eine Verlängerung der Mitgliedschaft gewünscht wird,
c) Ausschluss
d) Auflösung der Fördergemeinschaft
e) Tod des Mitglieds.

zu c) Bei einem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen der Fördergemeinschaft, kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden.
zu d) Bei Auflösung der Fördergemeinschaft erlischt die Mitgliedschaft sobald Löschung beim Vereinsregister beantragt ist.

§ 10

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter sieben herab, so hat der Vorstand binnen von drei Monaten die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu beantragen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Grillo-Schule, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 und 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 11

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, finden hierauf die §§ 21 - 79 BGB und die Bestimmung der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben jedoch nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung zur Folge.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Gelsenkirchen am 24. 11. 1988


Ergänzungen (kursiv geschrieben) gemäß Auflage des Finanzamtes sind in der Mitgliederversammlung am 28. 2. 1994 erfolgt.